Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die EnEV (Energieeinsparverordnung) verfolgt das Ziel, dass Neubauten und sanierte Altbauten künftig weniger Energie verbrauchen als bisher. Die novellierte EnEV 2009 ist seit dem 01. Oktober 2009 in Kraft getreten.

Was bedeutet das für Sie?

Die EnEV 2009 ist eine noch relativ unbekannte Verordnung und besitzt ihre Gültigkeit seit dem 01.10.09 für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude. Sie löste die bekannten Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung ab. Die erste Fassung der EnEV trat am 01.02.2002 in Kraft

  • Die energetischen Anforderungen an die Gebäudetechnik und Dämmung eines Gebäudes werden mit der EnEV 2009 um bis zu 30% verschärft! Bis 2012 sollen weitere 30% folgen!

  • Die Obergrenze für den zulässigen  Jahres-Primärenergiebedarf von Neubauten wurde um 30% gesenkt.

  • Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss 15 % mehr leisten.

 

Anforderungen der EnEV 2009 an Dächer und Dachausbauten

Pflichten und Befreiungen

Der Mindestwärmeschutz von bisher 0,30 W/(m² K) für das Steildach wird mit der EnEV 2009 auf 0,24 W/(m² K) erhöht, beim Flachdach von bisher 0,25 W/(m² K) auf 0,20 W/(m² K). Mit Einführung der novellierten EnEV gelten diese Anforderungen bereits ab einer Erneuerung von 10% der Dachfläche (bisher 20%). Die Werte gelten auch für die Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden.

Neu eingeführt wird die Unternehmererklärung, die Handwerksbetriebe ausstellen müssen. Bei Bauteilerneuerungen, die mehr als 10% des Bauteils betreffen, sind die Vorgaben der EnEV 2009 einzuhalten (Bagatellregelung). Dies ist in der Unternehmererklärung zu dokumentieren und vom Fachhandwerker zu unterschreiben; die Erklärung sollte der Bauherr fünf Jahre aufbewahren. Geplant ist eine stichprobenartige Überprüfung durch die Behörden, ob die durchgeführten Maßnahmen auch tatsächlich den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen. Bei Verstößen gegen die Anforderungen der EnEV hat der Gesetzgeber Bußgelder bis zu 50.000 EUR vorgesehen. War bisher der Bauherr für die Umsetzung der EnEV verantwortlich, stehen nun alle Baubeteiligten in der Verantwortung - Planer, beratende Ingenieure und ausführende Firmen.

 

Dachausbau

Neu ist, dass die Fläche des sanierten Bauteils zur gesamten Bauteilfläche des Gebäudes in Verhältnis gesetzt wird. Bei der EnEV 2007 galt noch das Verhältnis des sanierten Bauteils zur gesamten Bauteilfläche mit gleicher Orientierung. Die Bagatellregelung gilt auch für Nichtwohngebäude.

Wer künftig eine zusammenhängende Nutzfläche über 50 m² ausbaut, muss nachweisen, dass der neue Gebäudeteil den Neubau-Standard erfüllt (§9 Abs. 5 EnEV 2009). Nachgewiesen werden müssen der Jahres-Primärenergiebedarf wie der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust und der sommerliche Wärmeschutz (§3 EnEV 2009). Eine Vereinfachung des Nachweises für den Ausbau ungenutzter Dachräume gibt es nicht mehr. Bei Erweiterungen zwischen 15 und höchstens 50 m² Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 der EnEV geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.

 

Dämmpflicht im Bestand

Die ungedämmten, obersten Geschossdecken über beheizten Räumen sind nach der EnEV 2009 zu dämmen, auch wenn diese nicht begehbar, aber zugänglich sind. Der Wärmedurchgangskoeffizient der gedämmten Decke darf nicht höher als 0,24 W/(m²K) sein. Anstelle der Dämmung der obersten Geschossdecke kann das darüber liegende, ungedämmte Dach entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 gedämmt werden. Ab 2012 soll die Dämmpflicht auch für begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken über beheizten Räumen im Baubestand gelten (§10 Abs. 3 u. 4 EnEV 2009).

Die Fachkommission Bautechnik definiert eine oberste Geschossdecke als begehbar, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweist, innerhalb der sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann. Die bauordnungsrechtlich für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe wird nicht verlangt, da auch andere als Aufenthaltsräume (z.B. Abstell- oder Trockenräume) vom Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 EnEV durch die Begriffswahl ausgenommen sind. Die Anforderung nach § 9 Abs. 3 betrifft ausschließlich solche oberste Geschossdecken, die Außenbauteile beheizter Räume sind. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der darüber liegende Dachraum von einer Dämmschicht umschlossen wird.

Befreiungen

Weiterhin gilt natürlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die nach EnEV notwendigen Maßnahmen müssen auch wirtschaftlich vertretbar sein. Das bedeutet, dass bei einer geplanten Sanierung die Kosten für die Maßnahmen zur Einhaltung der EnEV sich über die Einsparung der Energiekosten amortisieren. Die übliche Nutzungsdauer bei Steildächern wird mit 30 Jahren angesetzt.

Ist eine Ertüchtigung der Bauteile auf den Standard der EnEV aus bautechnischen Gründen nicht möglich, ist die höchstmögliche Dämmstoffstärke einzubauen.

Ein anderer Grund zur Befreiung von den Anforderungen der EnEV ist weiterhin der Denkmalschutz: Hier gilt die Befreiung, wenn die Einhaltung der EnEV unter Wahrung des Denkmalschutzes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Befreiungen zur EnEV sind nach §25 zu beantragen; eine Befreiung zur Aufstellung eines Energieausweises ist nicht möglich. Ein Energieausweis muss aber Käufern oder Mietern beim Verkauf und bei der Vermietung denkmalgeschützter Gebäude, die beheizt werden, nicht zugänglich gemacht werden.

 

Energiebestimmungen:

  • Erneuerbaren Energien können bei überwiegendem Selbstverbrauch auf den Gesamtenergiebedarf angerechnet werden

  • Elektrische Speicherheizsysteme (Nachtspeicherheizung), die vor dem 01.01.1990 eingebaut wurden, müssen ab dem 01.01.2020 außer Betrieb genommen werden. Generell gilt, dass Nachtspeicherheizungen nur noch 30 Jahre lang betrieben werden dürfen. Geräte mit einer Heizleistung unter 20 W/m² dürfen weiterhin ohne Einschränkungen genutzt werden (z.B. für Passivhäuser).

  • Klimaanlagen müssen ab einer bestimmten Größe mit automatischen Be- und Entfeuchtungsreglern nachgerüstet werden


Wie sieht es bei Bestandsgebäuden und Altbauten aus?

Die Dämmung der obersten, nicht begehbaren Geschossdecke wird bei einem Gebäude-Kauf zur Pflicht bis spätestens Ende 2011. Ist die Bühne / das Dach zu Wohnzwecken ausgebaut, so muss entsprechend das Dach gedämmt werden. Als Eigentümer und Bewohner eines Ein- oder Zweifamilienhauses sind Sie von dieser Pflicht befreit, wenn Sie die Immobilie bereits vor dem 01.02.2002 bezogen haben. Ist Ihre Immobilie vermietet, sind Sie zu dieser Maßnahme ebenfalls verpflichtet, falls keine Dämmung vorhanden ist.


Modernisierung von einzelnen Gebäudeteilen:

Werden mehr als 10 Prozent von Gebäudeteilen ausgetauscht (durch Zerstörung, Defekt etc.) darf nicht nur das betroffene Teil ausgetauscht werden sondern es muss vielmehr das gesamte Gewerk erneuert werden.

Fassade mit Reparaturbedarf  unter 10 % Flächenanteil am gesamten Haus, Ausbesserung möglich.  Liegt der Sanierungsanteil über 10 % der Gesamtfläche, ist eine Ausbesserung rechtlich gesehen nicht mehr möglich sondern es muss der gesamte Putz am Haus nach wärmeenergetischen Maßnahmen ausgebessert (ausgetauscht) werden.


Wie werden diese Maßnahmen geprüft?

  • Es werden sogenannte Unternehmenserklärungen eigeführt. Der Betrieb (Handwerker) muss in schriftlicher Form gegenüber der Behörde erklären, dass bei Einbau der anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten die Maßnahme die Auflagen der EnEV 2009 erfüllen.

  • Es besteht eine Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der Behörde.

  • Ebenfalls werden die Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung von Sichtprüfungen in den Immobilien beauftragt.

Es werden Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen bestimmte Neubau-Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten und Verbrauchsdaten bei Ausstellung von Energieausweisen eingeführt.  Diese werden entsprechend mit Bußgeld geahndet.