Steuervorteil: Holen Sie sich Geld vom Staat zurück
Wer jetzt verschönert oder modernisiert kann kräftig Steuern sparen. Bereits 2007 wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen verbessert. Im Rahmen des Konjunkturpaketes I hat die Bundesregierung die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgeweitet und den Steuerbonus zum 1. Januar 2009 auf 20 % von 6.000 € verdoppelt. Das heißt, wenn Sie jetzt Ihren Dachdecker, Maler oder Stuckateur beauftragen, Ihr Haus bzw. Ihre Wohnung zu verschönern oder zu renovieren, können Sie sich einen Steuerbonus von bis zu 1.200 € sichern.
Wichtig: Der Steuerbonus kann nicht mit dem kfW-Programm "Energieeffizient Sanieren" kombiniert, also nur alternativ dazu in Anspruch genommen werden.
Welche Handwerkerleistungen sind begünstigt?
Lust auf eine neues Dach, oder kreative Wandgestaltung in Ihrem Wohnraum? Frische Farbe im Schlafzimmer? Einen neuen Look für die Fassade? Oder auf eine moderne Wärmedämmung von Fassade, Dachboden oder Kellerdecke für die effiziente Einsparung von Heizenergie? Der Steuerbonus kann für alle Verschönerungs-, Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen geltend gemacht werden. Hierzu zählen alle Arten von Malerarbeiten im Innenraum ebenso wie jegliche Arbeiten an der Gebäudehülle.
Hier ein Überblick über die begünstigten Arbeiten:
- Wärmedämmung von Dach, Fassade, Dachboden oder Kellerdecke
- Lackierarbeiten an Fenstern, Türen, Heizkörpern, Treppengeländern etc.
- Um- oder Ausbau von Wohnräumen, Bad, Dachgeschoss oder Keller
- Innenraumgestaltung (Wand- und Deckenanstriche, Kreative Maltechniken, Tapezierarbeiten etc.)
- Bodenbelags- bzw. Bodenbeschichtungsarbeiten (Teppichbodenverlegung, Parkettversiegelung etc.)
- Neu- und Instandhaltungsanstriche von Holzbauteilen innen und außen (Zäune, Dachverkleidungen etc.)
- Anstrich- und Putzarbeiten an der Fassade
Welche Voraussetzungen gelten für den Steuerbonus?
Voraussetzung für den Steuerbonus:
- Nachweis der ausgeführten Arbeiten in Form einer Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und
- darin die gesonderte Auflistung der Lohnkosten sowie Fahrtkosten, da nur diese begünstigt sind*
- Die Rechnung muss „unbar“ beglichen werden, d.h. der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Malerbetriebes überwiesen werden
- Als Nachweis für die Zahlung ist ein Beleg Ihres Kreditinstitutes (Kontoauszug oder Überweisungsbeleg) erforderlich
*Materialkosten und sonstige gelieferte Waren werden bei der Ermittlung des Steuerbonus nicht berücksichtigt!
Wie berechnet sich der Steuerbonus?
Pro Haushalt beträgt der Bonusanspruch 20 % von maximal 6.000 € Lohnkosten. Somit ist eine Steuerentlastung von bis zu 1.200 € drin. Von Vorteil ist, dass die Lohnkosten entweder einer Handwerkerrechnung entstammen oder aus mehreren gesammelt werden können. Und: Der Steuerbonus ist keine einmalige Sache. Er kann – natürlich entsprechende Handwerkerrechnungen vorausgesetzt – in jedem Jahr einmalig in Anspruch genommen werden.
So kommen Sie zu Ihrem Steuerbonus!
Reichen Sie die Rechnung/en Ihres Handwerkers zusammen mit dem Zahlungsbeleg/en Ihrer Bank im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung bei Ihrem Finanzamt ein. Der Steuerbonus wird direkt von Ihrer Steuerlast abgezogen
Und wann gibt es keinen Steuerbonus?
Wichtig zu wissen: Wer die Lohnkosten des Handwerkers als Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben geltend macht, erhält keinen Steuerbonus.