Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die EnEV (Energieeinsparverordnung) verfolgt das Ziel, dass Neubauten und sanierte Altbauten künftig weniger Energie verbrauchen als bisher. Die novellierte EnEV 2009 ist seit dem 01. Oktober 2009 in Kraft getreten.

Was bedeutet das für Sie?

Die EnEV 2009 ist eine noch relativ unbekannte Verordnung und besitzt ihre Gültigkeit seit dem 01.10.09 für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude. Sie löste die bekannten Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung ab. Die erste Fassung der EnEV trat am 01.02.2002 in Kraft

  • Die energetischen Anforderungen an die Gebäudetechnik und Dämmung eines Gebäudes werden mit der EnEV 2009 um bis zu 30% verschärft! Bis 2012 sollen weitere 30% folgen!

  • Die Obergrenze für den zulässigen  Jahres-Primärenergiebedarf von Neubauten wurde um 30% gesenkt.

  • Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss 15 % mehr leisten.

 

Energiebestimmungen:

  • Erneuerbaren Energien können bei überwiegendem Selbstverbrauch auf den Gesamtenergiebedarf angerechnet werden

  • Elektrische Speicherheizsysteme (Nachtspeicherheizung), die vor dem 01.01.1990 eingebaut wurden, müssen ab dem 01.01.2020 außer Betrieb genommen werden. Generell gilt, dass Nachtspeicherheizungen nur noch 30 Jahre lang betrieben werden dürfen. Geräte mit einer Heizleistung unter 20 W/m² dürfen weiterhin ohne Einschränkungen genutzt werden (z.B. für Passivhäuser).

  • Klimaanlagen müssen ab einer bestimmten Größe mit automatischen Be- und Entfeuchtungsreglern nachgerüstet werden

 

Wie sieht es bei Bestandsgebäuden und Altbauten aus?

Die Dämmung der obersten, nicht begehbaren Geschossdecke wird bei einem Gebäude-Kauf zur Pflicht bis spätestens Ende 2011. Ist die Bühne / das Dach zu Wohnzwecken ausgebaut, so muss entsprechend das Dach gedämmt werden. Als Eigentümer und Bewohner eines Ein- oder Zweifamilienhauses sind Sie von dieser Pflicht befreit, wenn Sie die Immobilie bereits vor dem 01.02.2002 bezogen haben. Ist Ihre Immobilie vermietet, sind Sie zu dieser Maßnahme ebenfalls verpflichtet, falls keine Dämmung vorhanden ist.

 

Modernisierung von einzelnen Gebäudeteilen:

Werden mehr als 10 Prozent von Gebäudeteilen ausgetauscht (durch Zerstörung, Defekt etc.) darf nicht nur das betroffene Teil ausgetauscht werden sondern es muss vielmehr das gesamte Gewerk erneuert werden.

Fassade mit Reparaturbedarf  unter 10 % Flächenanteil am gesamten Haus, Ausbesserung möglich.  Liegt der Sanierungsanteil über 10 % der Gesamtfläche, ist eine Ausbesserung rechtlich gesehen nicht mehr möglich sondern es muss der gesamte Putz am Haus nach wärmeenergetischen Maßnahmen ausgebessert (ausgetauscht) werden.

 

Wie werden diese Maßnahmen geprüft?

  • Es werden sogenannte Unternehmenserklärungen eigeführt. Der Betrieb (Handwerker) muss in schriftlicher Form gegenüber der Behörde erklären, dass bei Einbau der anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten die Maßnahme die Auflagen der EnEV 2009 erfüllen.

  • Es besteht eine Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der Behörde.

  • Ebenfalls werden die Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung von Sichtprüfungen in den Immobilien beauftragt.

Es werden Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen bestimmte Neubau-Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten und Verbrauchsdaten bei Ausstellung von Energieausweisen eingeführt.  Diese werden entsprechend mit Bußgeld geahndet.