Unternehmererklärung - EnEV 2009

Wir erstellen für Unternehmer die Berechnungen und erforderlichen Nachweise  

Die Unternehmererklärung dient dazu, dass die Angaben im bedarfsorientierten Energieausweis nach EnEV 2009 und EnEV-DVO in Baden-Württemberg, sowie die technischen Mindestanforderungen bei Einzelmaßnahmen gemäß KfW-Förderung eingehalten und eingebaut wurden. In Baden-Württemberg muss bei mehr als zwei Wohneinheiten die Unternehmererklärung unverzüglich vom Eigentümer bei der
unteren Baubehörde eingereicht werden. Dies betrifft die Dämmung - Fenster - Gebäudehülle und die Anlagentechnik.

Die Detailierte Unternehmererklärung enthält den rechnerischen Nachweis der geforderten Einhaltung der DIN 4108-3, DIN 4108-2 sowie der DIN EN ISO 6946 über eine Bauteilberechnung.
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Eine Bauteilberechnung im Neu- und Altbau weist die Einhaltung der EnEV 2009 Anhang 3, Nr. 7, Tabelle 1 nach.
Beim Sparrengefach / Deckengefach / Fachwerk wird in jedem Fall die Bauteilberechnung nach DIN EN ISO 6946 benötigt. Hier kann im Vorfeld eine geplante Ausführung rechnerisch nachgewiesen oder korrigierend verbessert werden.

 

Unternehmererklärung

Die Unternehmererklärung dient als Bestätigung, dass die geplante Anlagentechnik oder Dämmung nach der Energieeinsparungsverordnung EnEV 2009 §26a auch wirklich eingebaut bzw. eingehalten wurde.
Gleichzeitig gilt sie als Nachweis bei Veränderungen an der Gebäudehülle über 10 Prozent des Bauteils. Bei unter 10 Prozent der Veränderungen des Bauteils ist kein Nachweis über die Bauteilberechnung erforderlich. Von den neuen Bauteilwerten darf nur abgewichen werden, wenn rechnerisch nachgewiesen wird, daß der Jahres-Primärenergiebedarf nach der energetischen Maßnahme den Energiebedarf des Referenzgebäude nach Anhang 1 der EnEV 2009 nicht mehr um 40 Prozent überschreitet.

Aufbewahrung der Unternehmererklärung

Der Bauherr oder Eigentümer oder Rechtsnachfolger hat die Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Es reicht bei Sanierungen und Modernisierungen nicht aus, den Bauherrn auf die Vorgaben zu informieren, da dies in §26a der EnEV 2009 ausgeschlossen wird. Zudem fordert die EnEV 2009 stichprobenweise Prüfungen der Unternehmererklärung oder Eigentümererklärung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Bei Zuwiderhandlungen (nicht ausgeführte Anpassungen an die gültige EnEV 2009) werden Bußgelder bis 50.000 Euro fällig. Die EnEV 2009 stärkt den Vollzug der Verordnung um die Aufnahme privater Nachweispflichten nach EnEV 2009 § 26a. Die Unternehmererklärung beinhaltet, dass die geänderten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen. Diese Erklärung bescheinigt der Unternehmer schriftlich.

Nachweise der Unternehmererklärung sind erforderlich, wenn

  • Aussenbauteile verändert werden (Dämmung, Fenster)
  • oberste Geschossdecken oder darüber befindliche Dächer gedämmt werden
  • Heizkessel / Wärmeerzeuger erstmalig eingebaut oder erneuert werden
  • Wärmeverteilungs- und warmwasserleitungen gedämmt werden
  • Klimaanlagen und sonstige ramluftechnische Anlagen eingebaut oder erneuert werden


Eigenleistung - Eigentümererklärung- Private Nachweise

Führt der Eigentümer die Arbeiten in Eigenleistung aus, genügt es ausreichend, wenn der Eigentümer die Art und den Zeitpunkt des Abschlusses der durchgeführten Arbeiten angibt, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde die Vorlage einer solchen Erklärung verlangt. Die EnEV 2009 stärkt den Vollzug der Verordnung um die Aufnahme privater Nachweispflichten. Wurden vor Inkraftreten der EnEV 2009 Arbeiten an der obersten Geschoßdecke oder am Dach durch einen Fachunternehmer durchgeführt, kann der Eigentümer hierfür selbst einen Nachweis erstellen.

               

              Befreiung - Ausnahmeregelung - unbillige Härte

              Befreiung nach EnEV 2009 §25

              In Baden-Württemberg kann die zuständige  unterste Baubehörde gemäß EnEV DVO §6 verlangen, dass der Antragsteller das Vorlegen der Voraussetzungen für die Befreiung durch Gutachten nachweist.

              Ausnahme nach EnEV 2009 §24

              Eine Ausnahme liegt bei denkmalgeschützten Bauwerken vor. Im weiteren, wenn das Erscheinungsbild oder eine Beeinträchtigung der Bausubstanz oder das Verhältnis von Aufwand zu Energieeinsparung nicht gewährt wird.

              Quelle: reselw.de/Fach-Unternehmererklaerung.html