19.08.2010
Steueranrechnung für Handwerkerleistungen

"oder" haushaltsnahe Dienstleistungen

Wegen der Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen kommen Privatkunden auf die verrücktesten Ideen. Oftmals verlangen sie für ein und dieselbe Leistung zwei verschiedene Rechnungen, in denen für einen Teil Handwerkerleistungen und für den anderen Teil haushaltsnahe Dienstleistungen ausgewiesen werden

Doch leider funktioniert dieser Steuerdreh nicht. Denn das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es für ein und dieselbe Leistungen nur eine Steueranrechnung geben kann (Urteil v. 1. Juli 2010, Az. 4 K 2708/07). Lässt ein Privatkunde beispielsweise an seinem Haus die Fenster austauschen, kann er nicht für die Austauscharbeiten eine Steueranrechnung von 1.200 Euro beantragen und für die Nachstreicharbeiten eine weitere Anrechnung mitnehmen.

Keine Anrechnung bei Neubaumaßnahme

In dem Urteilsfall ließ ein Privatmann die Wiese im Garten seines neu errichteten Hauses bepflanzen. Zudem beauftragte er die Errichtung einer Mauer. Die Richter des Finanzgerichts gewährten ihm dafür gar keine Anrechnung, weil nur Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten begünstigt sind. Nicht dagegen eine Neubaumaßnahme.

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung